Rechtsanwaltsblog

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Welche Pflichten hat ein Autofahrer, wenn es schneit und friert?

Dienstag, Dezember 5, 2017

Nachfolgend eine etwas ausführlichere Version meines NÖN Rechtipps (http://www.noen.at/thema/rechtstipps/rechtstipp-verkehrsrecht/68.161.904):

Aufgrund der gemäß §102 Abs 8a Kraftfahrgesetz (KFG) von 1. November bis 15. April des Folgejahres geltenden witterungsabhängigen Winterausrüstungspflicht dürfen Pkw bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen nur in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind. Ein Reifen gilt nur mit einer an der Reifenflanke angebrachten „M+S“-Kennzeichnung für „Matsch und Schnee“ als Winterreifen.

UPDATE: Seit dem 10. Dezember 2018 (Erlass GZ BMVIT-179.702/0008-IV/ST1/2018 vom 10. Dezember 2018) gelten neben Reifen mit der herkömmlichen an der Reifenflanke angebrachten "M+S" Kennzeichnung für "Matsch und Schnee" auch Reifen, welche mit einem zusätzlichen Schneeflockenzeichen (dreigezacktes Bergpiktogramm mit der Schneeflocke in der Mitte) oder ausschließlich mit einen Schneeflockenzeichen gekennzeichnet sind, als Winterreifen im Sinn des § 102 Abs. 8a KFG.

Auch Ganzjahresreifen, Allwetterreifen sowie Spikereifen werden nur dann als Winterreifen anerkannt, wenn sie über solch eine Kennzeichnung verfügen. Reifen mit Verwendungszweck "spezial" (für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für besondere Zwecke) müssen, damit diese als Winterreifen gelten, an der Reifenflanke die Aufschrift "ET", "ML" oder "MPT" aufweisen.

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen.

Die "M+S"-Kennzeichnung ist derzeit die einzige in Österreich rechtlich gültige Winterreifen-Kennzeichnung. Eine Kennzeichnung von Winterreifen ausschließlich mit einem Schneeflocken- bzw. Schneekristall-Symbol ist in Österreich nicht als Winterreifen-Kennzeichnung anerkannt.

Die Mindestprofiltiefe muss im mittleren Bereich der Lauffläche zudem mindestens vier Millimeter betragen, bei Diagonalreifen fünf Millimeter. Ein Höchstalter für Reifen gibt es jedoch in Österreich nicht.

Vor dem Losfahren sind alle Autoscheiben, Außenspiegel und Scheinwerfer von Schnee oder Eis zu befreien. Der hier nachlässige Autofahrer muss mit einer Geldstrafe rechnen. Den Motor im Stand warmlaufen lassen, ist übrigens gemäß § 102 Abs 4 KFG verboten (vermeidbare Luftverunreinigung) und kann ebenfalls mit einer Geldstrafe geahndet werden. Es sollte nicht übersehen werden, auch das Autodach von Eis und Schnee zu befreien, um eine Sichtbehinderung oder eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aufgrund von rutschenden Eis- und Schneeplatten auszuschließen.

Bei schlechten Licht- und Sichtverhältnissen beispielsweise durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen ist das Abblendlicht auch tagsüber einzuschalten. Andernfalls muss man ebenfalls mit einer Geldstrafe rechnen. Tagfahrlicht allein reicht bei schlechter Sicht nicht aus, denn dieses leuchtet nur vorne, während die Heckleuchte finster bleibt. Dadurch sind die Fahrzeuge von hinten schlecht erkennbar.

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