Rechtsanwaltsblog

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Welche Behördengänge müssen nach der Geburt gemacht werden?

Mittwoch, November 21, 2018

Mein NÖN-Rechtstipp diese Woche: https://www.noen.at/thema/rechtstipps/rechtstipp-familienrecht-125456877


Spätestens eine Woche nach der Geburt Ihres Kindes, ist die Geburt beim Standesamt anzuzeigen. Haben Sie in einer Krankenanstalt entbunden oder war ein Arzt oder eine Hebamme bei der Geburt anwesend, führen diese in der Regel automatisch die Anzeige durch. Diese hat den Vornamen Ihres Kindes zu enthalten. Sind Sie bezüglich dessen Wahl noch unsicher, können Sie die Meldung innerhalb von längstens 40 Tagen nach der Geburt beim Standesamt nachholen.

Ist die Anzeige der Geburt und die Meldung des Vornamens erfolgt, können Sie beim Standesamt des Geburtsortes die Ausstellung der Geburtsurkunde beantragen. Für unverheiratete Eltern ist wichtig: Der Vater kann in der Geburtsurkunde angegeben werden, wenn er die Vaterschaft anerkennt.

Binnen drei Tagen nach der Rückkehr aus der Geburtsstation müssen Sie die Wohnsitzmeldung Ihres Kindes bei der Meldebehörde des Wohnortes vornehmen. Diesen Gang können Sie sich ersparen, wenn das entsprechende Formular gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt dem Standesamt übermittelt wird.

Durch die Anzeige der Geburt meldet das zuständige Standesamt automatisch das Kind bei der Sozialversicherung. Dieses kann sowohl bei der Mutter als auch beim Vater mitversichert werden, sofern beide sozialversichert sind und erhält eine eigene e-card zugeschickt.

Für die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises beim Standesamt haben Sie zwar keine bestimmte Frist zu beachten, die Antragstellung ist aber bis zum zweiten Geburtstag Ihres Kindes gebührenfrei.

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