Rechtsanwaltsblog
Durch die IME-VO (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung werden Netzbetreiber verpflichtet, intelligente Messgeräte (Smart Meter) einzuführen. Ursprünglich sollten bis Ende 2019 bereits 95 % aller alten analogen Messgeräte (Ferraris-Zähler) durch Smart Meter ersetzt worden sein. Die IME-VO Novelle 2017 verschafft den Netzbetreibern diesbezüglich nun mehr Zeit. Aktuell sollen bis Ende 2020 mindestens 80 % und bis Ende 2022 mindestens 95 % der Haushalte mit Smart Meter ausgerüstet sein.
Smart Meter ermöglichen unter anderem die Fernablesung durch den Netzbetreiber, die Ein- und Abschaltung aus der Ferne sowie das Auslesen und Speichern der Werte alle Viertelstunden.
Vorteile der Smart Meter sollen in Energieersparnis, dem Komfort bei Um- und Abmeldung dank Ein- und Abschaltung aus der Ferne und in der Ersparnis der Ablesung vor Ort durch die automatische Fernablesung liegen.
Aus Datenschutzgründen, Angst vor erhöhter Elektrosmog-Belastung, sowie einer Vielzahl anderer Gründe, lehnen viele Smart Meter jedoch ab.
§ 83 Abs 1 EIWOG 2010 (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz) räumt dieses Recht auf den ersten Blick unmissverständlich ein. Der Netzbetreiber hat den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen.
Laut dem durch die IME-VO 2017 geändertem § 1 Abs 6 IME-VO soll der Smart Meter nun aber nicht mehr zur Gänze abgelehnt werden können. Vorgesehen ist lediglich die Möglichkeit einige seiner Funktionen derart zu deaktivieren, dass keine Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind.
Für Endverbraucher gibt es nun vereinfacht gesagt drei Wege mit der aktuellen widersprüchlichen Rechtslage umzugehen:
1.) den Smart Meter einbauen zu lassen und diesen zu begrüßen bzw. sich mit ihm abzufinden oder
2.) den Smart Meter gemäß § 1 Abs 6 IME-VO derart abzulehnen, dass lediglich einige seiner Funktionen deaktiviert werden, der Smart Meter jedoch grundsätzlich eingebaut wird oder
3.) den Einbau eines Smart Meter gemäß § 83 Abs 1 EIWOG 2010 zur Gänze abzulehnen und auf einem analogen Ferraris-Zähler zu bestehen.