Rechtsanwaltsblog

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Schadenersatz nach Fahrerflucht des Unfallverursachers

Freitag, Februar 2, 2018

Wenn der Verursacher eines Verkehrsunfalles Fahrerflucht begeht und nicht zu ermitteln ist, bedeutet das nicht unbedingt, dass das Unfallopfer leer ausgeht.

Schadenersatzansprüche der Unfallopfer in Fällen von Fahrerflucht sind im Verkehrsopferschutzgesetz (VerkOSG) geregelt. Nach diesem Gesetz hat der Fachverband der Versicherungsunternehmungen Entschädigung für Personenschäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte.

Sachschäden sind nur mit dem EUR 220,– übersteigenden Betrag und nur dann zu ersetzen, wenn durch dasselbe Schadensereignis eine Person getötet wurde oder eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB erlitt.

Wichtig: Das verletzte Unfallopfer muss bei sonstigem Anspruchsverlust den Schaden ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle melden und seine Schadenersatzansprüche binnen drei Monaten schriftlich gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmungen geltend machen.  

Der Fachverband der Versicherungsunternehmungen hat darüber hinaus auch Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, wenn für das Fahrzeug des Unfallverursachers trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand, das Fahrzeug ohne Willen des Halters benützt wurde und dieser nach § 6 EKHG (kein Verschulden an der Ermöglichung der Benützung) von der Haftung befreit ist, oder der Haftpflichtversicherer nicht zur Deckung verpflichtet ist, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Bei Sachschäden gilt ein Selbstbehalt von EUR 220,– (außer im Fall einer Schädigung durch ein Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung trotz bestehender Versicherungspflicht).

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