Rechtsanwaltsblog
Wer seine Haushaltsversicherung bei einem Umzug nicht mitnehmen, sondern kündigen möchte, muss dies vor Beginn des Umzuges tun. Der Umzug bietet einen Grund zur vorzeitigen Kündigung trotz vertraglich vereinbarter Laufzeit. Die Versicherung kann dadurch auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt werden.
Die Kündigung muss aber unbedingt noch vor Beginn des Umzuges beim Versicherer eingelangt sein, ansonsten geht die Versicherung grundsätzlich auf die neue Wohnung über.
Besteht für die neue Wohnung allerdings bereits eine Haushaltsversicherung (Doppelversicherung), kann die jüngere – das heißt später abgeschlossene – Versicherung mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Bei Versicherungsverträgen für eine Dauer von mehr als drei Jahren, besteht gemäß § 8 Abs 3 VersVG (Versicherungsvertragsgesetz) ein Sonderkündigungsrecht für Verbraucher. Diese können derartige langjährige Verträge zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Um die Kündigungsfrist einzuhalten, muss die Kündigung fristgemäß beim Versicherer einlangen. Die Kündigung innerhalb der Frist zu versenden ist nicht ausreichend.
Bei allen vorzeitigen Kündigungen muss jedoch damit gerechnet werden, dass die Versicherung Prämiennachlässe, die wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrages gewährt worden sind (Dauerrabatte), zurückfordert.