Rechtsanwaltsblog

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Geschwindigkeitsbeschränkungen

Donnerstag, Dezember 28, 2017

Weil es immer wieder ein gerne und oft diskutiertes Thema ist:

Wenn keine spezielle Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeschildert ist, gelten die allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen (50 km/h im Ortsgebiet, 100 km/h auf Freilandstraßen und 130 km/h auf Autobahnen).

Wenn aber abweichend von den allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen eine andere zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen geregelt ist, wird diese nicht durch eine nachfolgende Ortstafel (sowohl Ortsbeginn als auch Ortsende) aufgehoben (OGH 11 Os 118/89). Die ausgeschilderte Beschränkung gilt auf diesem bestimmten Straßenstück auch im Ortsgebiet. Sie gilt aber auch noch nach Ortsende, bis die Beschränkung wieder aufgehoben wird.

Aufgehoben wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung auch durch eine weitere ausgeschilderte, eine andere Geschwindigkeit aufzeigende, Geschwindigkeitsbeschränkung. Bei mehreren Geschwindigkeitsbeschränkungen hintereinander, muss nur die letzte Beschränkung aufgehoben werden, damit wieder die allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten.

Wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung direkt an der Ortstafel angebracht, gilt die Beschränkung für das ganze Ortsgebiet und endet nicht automatisch beim Einbiegen in eine Querstraße. Die Beschränkung braucht am Ortsende auch nicht aufgehoben werden, weil sie eben auch nur für das Ortsgebiet gilt.

Eine auf Grundlage des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) festgesetzte Geschwindigkeitsbegrenzung kann zu einer Bestrafung sowohl auf Grund des IG-L als auch der StVO führen. Ist die StVO Verkehrsbeschränkung nicht zumindest gleich streng, sind zwei Strafen nebeneinander zu verhängen, weil die Verwaltungstatbestände nicht denselben Unwert sanktionieren, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes auch nicht in jeder Beziehung mitumfasst (LVwG 30.10-2340/2015).

Eine Geschwindigkeit von 150 km/h auf einer Autobahn mit verordneten 100 km/h gemäß IG-L („Luft-Hunderter“) führt zu einer Strafe nach IG-L wegen Überschreitung um 50 km/h und einer Strafe nach StVO wegen Überschreitung um 20 km/h.

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Grundlage IG-L gilt auch für Elektroautos (VwGH Ra 2015/07/0078).

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