Rechtsanwaltsblog

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Anonymverfügung

Dienstag, Mai 15, 2018

Eines gleich vorweg: Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dem Einzelnen kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung zusteht (VwGH 93/17/0097, VwGH 95/17/0422).

Das Gesetz sieht auch für die Zustellung der Anonymverfügung keine besonderen Vorschriften vor. Ob eine Anonymverfügung tatsächlich zugestellt oder überhaupt ausgefertigt – also ausgedruckt und an die Post zur Zustellung übergeben – wurde, ist rechtlich unbeachtlich, da der Einzelne keinen Rechtsanspruch auf Erlassung der Anonymverfügung hat.

Aus diesem Grund wird auch keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Zahlungsfrist bewilligt.

Um die Zahlungsfrist zu wahren, muss der Strafbetrag innerhalb der vierwöchigen Frist auf dem Konto der Behörde eingelangt sein. Erfolgt die Einzahlung des Strafbetrages nicht fristgerecht, wird die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs 6 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) gegenstandslos und es wird automatisch das ordentliche Verfahren eingeleitet.

Da sich die Anonymverfügung gegen einen unbekannten Täter richtet, hat die Behörde nun den tatsächlichen Täter zu ermitteln, welcher im Regelfall eine meist höhere Strafverfügung erhält.

Weil die Anonymverfügung durch einfaches Ablaufen der Zahlungsfrist gegenstandslos wird, gibt es gegen diese auch kein Rechtsmittel.

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