Rechtsanwaltsblog

Die Inhalte dieses Blogs werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, ersetzen aber keine professionelle rechtliche Überprüfung des individuellen Einzelfalles.
Auch bei sorgfälltigster Recherche und Aufbereitung kann eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte nicht geleistet werden.

Alkohol am Steuer und der Versicherungsschutz

Mittwoch, März 14, 2018

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand kann schwerwiegende Folgen für den Versicherungsschutz haben.

Eigene Ersatzansprüche an die eigene Rechtsschutz- und Kaskoversicherung können zur Gänze verloren gehen. Der Versicherer wird gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) nämlich von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

Die eigene Haftpflichtversicherung muss dem Geschädigten zwar dessen Schaden ersetzen, kann aber möglicherweise einen Teil der geleisteten Zahlungen vom alkoholisierten Lenker zurückfordern.

Voraussetzung für diesen Regress der Haftpflichtversicherung ist die Erbringung des Nachweises der Alkoholisierung im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften und das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes, in deren Spruch oder Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.

Bei einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach den Straßenverkehrsvorschriften muss zwischen einer Alkoholbeeinträchtigung bzw. Alkoholisierung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Führerscheingesetz (FSG) unterschieden werden.

§ 5 Abs 1 StVO bestimmt, dass der Zustand einer Person, deren Blutalkoholgehalt 0,8 Promille oder mehr beträgt, als „jedenfalls“ von Alkohol beeinträchtigt gilt. In diesem Fall ist verwaltungsrechtlich nach § 99 Abs 1 bis 1b StVO zu bestrafen. Bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille müssen hingegen zur Alkoholisierung noch besondere Umstände hinzutreten, damit die Person als durch Alkohol beeinträchtigt und damit als relativ fahruntüchtig anzusehen ist. Dazu gehören etwa Übermüdung, Erkrankung, Einnahme von Medikamenten, Beruhigungs- oder Aufputschmittel, Erregungszustände, Unfallschock usw. Liegen solche Umstände vor, so ist der Lenker nach § 99 Abs 1b StVO zu bestrafen, andernfalls nach § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG, sofern der Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 und 0,79 Promille beträgt.

Versicherungsvertragsrechtliche Auswirkungen der Schaffung der 0,5 Promillegrenze im FSG waren vom Gesetzgeber nicht erwünscht, weshalb sonstige zivilrechtliche Rechtswirkungen ­ – unter anderem der Regress der Haftpflichtversicherung – aufgrund einer Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß § 5 Abs 1a StVO erst bei einem Verstoß gegen § 5 Abs 1 StVO (Alkoholgehalt im Blut ab 0,8 Promille oder alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit) oder ab einem dritten Verstoß innerhalb von 12 Monaten gegen die 0,5 Promillegrenze des § 14 Abs 8 FSG eintreten (OGH 7 Ob 298/06h).

Bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann die Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 5 iVm § 7 Abs 1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) sowie den jeweiligen allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung (AKHB) bis zu EUR 11.000,– vom alkoholbeeinträchtigten Lenker zurückfordern.

Suchen